Laut eines neuen Urteils hat eine Schwangere mit Beschäftigungsverbot schon ab dem 01. Tag eines neuen Beschäftigungsverhältnisses Entgeltfortzahlungsanspruch. Normalerweise setzt die Entgeltfortzahlung des neuen Arbeitsgebers erst ab dem 29. Tag ein. (§3 (3) EntgeltFZG (Entgeltfortzahlung/Wartefrist), und der Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld.
Begründung des Urteils:
– eine vorherige Arbeitsleistung ist keine Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot
– der neue Arbeitgeber erhält die gesamte Lohnfortzahlung inkl. SV-Beiträge mit der U2-Umlage-Erstattung zurück. Somit entstünde keine finanzielle Belastung des Arbeitgebers.
(Urteil:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 – 9 Sa 917/16 -)

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