Am Freitag wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss mit Veränderungen durchgewinkt. Das Gesetz soll u.a. Steuererleichterungen und -vereinfachungen für die Wirtschaft bringen.
Auch einige für die Lohnabrechnung wichtige Änderungen sind enthalten u.a. die Erleichterung bei Abfindungszahlungen. Leider ist aktuell Arbeitsplatzabbau wieder ein Thema in Deutschland. Somit kommt auch der Zahlung von Abfindungen in der Lohnabrechnung aktuell wieder mehr Relevanz zu.
Was sind Abfindungen?
Abfindungen sind einmalige Zahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer, die in der Regel im Kontext einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, außer in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Massenentlassungen. Die Höhe der Abfindung kann frei verhandelt werden oder sich nach bestimmten Formeln richten, zum Beispiel einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (§1aKSchG) oder ein Sozialplan gibt gewisse Berechnungsformeln vor.
Steuerliche Behandlung von Abfindungen – bis Ende 2024
Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei (Entschädigungsleistung). Bisher hatte der Arbeitgeber die Verpflichtung zu prüfen, ob die sog. Fünftelregelung auf die Abfindung eines Arbeitnehmers anwendbar ist. Die Fünftelregelung stellt eine Steuerreduzierung dar. Hier musste vom Arbeitgeber, die sog. Zusammenballung der Einkünfte berechnet werden und beurteilt werden, ob die Steuerreduzierung anwendbar ist. Für Steuerreduzierungen haftet allerdings der Arbeitgeber. War die Berechnung falsch oder wurde nicht gemacht, stimmte die Beurteilung nicht. Ein großes Haftungsrisiko.
Meine Erfahrung: In meiner Beratungspraxis hat diese Berechnung jedoch kein Unternehmen je angestellt. Meist wurde die Fünftelregelung ohne Prüfung angewendet.
Ausserdem sind noch andere Einkünfte aus der Einkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers für die Beurteilung der Fünftelregelung relevant. Z.B. Einkünfte aus Vermietung oder einer nebenberuflichen Selbständigkeit). Diese können dem Arbeitgeber gar nicht bekannt sein.
Steuerliche Behandlung von Abfindungen – ab 01.01.2025 – Entlastung für Arbeitgeber
Das Wachsstumschancengesetz verlagert nun die Beurteilung der Anwendung der Steuerreduzierung einer Abfindung dahin wo sie hingehört: zum Finanzamt und in die Einkommenssteuererklärung, also ins Veranlagungsverfahren.
Heißt für Arbeitgeber: eine Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte entfällt ab 01.01.2025. Jede Abfindung unterliegt zunächst der individuellen Versteuerung nach ElStam. Die Dokumentation erfolgt über die Lohnsteuerbescheinigung in Nr. 19 (Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten). Hierzu muss die Lohnart Abfindung im System allerdings richtig gesteuert werden!! Durch den separaten Ausweis kann das Finanzamt dann die Beurteilung am Ende des VZ vornehmen.
Was ist nun für 2024 zu beachten? Auch schon für 2024 kann das Prozedere wie gerade beschrieben durchgeführt werden.
Wichtig: Für die Anwendung der Fünftelregelung ist weiterhin relevant, dass die Abfindung durch den Arbeitgeber in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Sollte eine Abfindung z.B. in zwei Teilzahlungen ausgezahlt werden, z. B. in 2023 und 2024, ist die Fünftelregelung auch im Veranlagungsverfahren nicht anwendbar. Siehe hier
Fazit: Das Wachsstumschancengesetz schafft hier echte Erleichterung für Arbeitgeber bei der Zahlung von Abfindungen und eine Reduzierung des Haftungsrisikos.
Noch mehr zum aktuell verabschiedeten Gesetz finden Sie hier.